RS OGH 1989/4/11 5Ob99/88

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

MRG §18

Rechtssatz

Sollte in Ausnahmefällen der nach § 18 MRG auf den Bestandgegenstand entfallende erhöhte Hauptmietzins den Betrag der früher bewilligten Erhöhung unterschreiten, so bewirkt die Rechtskraft der früheren Entscheidung, daß zulässig der höhere Betrag eingehoben werden darf, der ebenso wie ein frei vereinbarter höherer Hauptmietzins in die Mietzinsreserve einfließt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
    Veröff: WoBl 1989,96 (Würth) = MietSlg XLI/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070117

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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