Begründung: In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf §§ 18, 18a, 18b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß § 18a MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs3 Z1MRG §37 Abs3 Z2MRG §37 Abs3 Z3MRG §37 Abs3 Z12MRG §45
Rechtssatz: Die von Judikatur und Lehre als zulässig erachtete selbständige Feststellung der Ausstattungskategorie einer Wohnung unterliegt wegen ihrer erweiterten Rechtskraftwirkung nicht der Parteiendisposition. Eine derartige Entscheidung berührt im Hinblick auf die Mietzinsbildung bei der Finanzierung von Erhaltungsarbeiten und Verbesseru... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG L***** mit dem Wohnhaus L*****platz 43. Mit Bescheiden des Baupolizeiamtes des Magistrates Graz vom 4. 8. 1986 und 6. 4. 1990, A 10/3-K II/22582/1986, wurde ihr die Bewilligung zum Einbau von sechs Kleinwohneinheiten im Obergeschoß, zum Einbau einer Wohneinheit im Dachgeschoß, zur Errichtung eines neuen Stiegenhauses vom Erdgeschoß bis ins Dachgeschoß, zum Einbau von Dachflächenfenstern sowie zur Vornahme ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Wurden die Ermessensentscheidung über die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven und Mietzinsabgänge sowie der Vorbehalt einer endgültigen Beschlußfassung über die Ausstattungskategorien und die tatsächliche Höhe der Mietzinsreserve nicht in den
Spruch: aufgenommen, sondern nur in den Entscheidungsgründen behandelt, so schadet es nicht, da alle diese Ansprüche und Vorbehalte integrierender Bestandteil der gemäß ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 ff
Rechtssatz: Eine Baubewilligung oder Abbruchsbewilligung schafft lediglich die Voraussetzungen für entsprechende Baumaßnahmen, begründet aber im Gegensatz zu einem behördlichen Auftrag keine Verpflichtung. Ein Interesse des Vermieters an der Durchführung (der verfahrensgegenständlichen) davon abweichender Erhaltungsarbeiten kann daher sehr wohl bestehen. Entscheidungstexte 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 ff
Rechtssatz: So wie sich ein Vermieter, der die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG anstrebt, in diesem Verfahren nicht auf die Unwirtschaftlichkeit infolge Unvermietbarkeit des ganzen Hauses berufen kann, kann derjenige, der (auch) für die Brauchbarmachung einzelner leerstehender Mietobjekte die gesetzliche Mietzinserhöhung beansprucht, gegen die Einbeziehung dieser Mietgegenstände in die Aufteilung des Deckungserfo... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Die Frage der Vermietbarkeit oder Unvermietbarkeit eines Objektes mit den sich daran knüpfenden Konsequenzen bei der Überwälzung des Erhaltungsaufwandes kann sich im Zuge eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG überhaupt nur dann stellen, wenn das betreffende Objekt im maßgeblichen Zeitpunkt leersteht. Entscheidungstexte 5 Ob 112/91 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §18MRG §19
Rechtssatz: § 3 Abs 2 Z 2 MRG verknüpft den eine HMZ-Erhöhung rechtfertigenden Erhaltungsaufwand ausdrücklich an das Erfordernis, einen "zu vermietenden Gegenstand" in brauchbarem Zustand übergeben zu können. Fließen in die Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß §§ 18, 19 MRG auch Kosten der Brauchbarmachung einzelner Mietgegenstände ein, ist daher die Vermietbarkeit der betreffenden Mietobjekte zu unterstellen. D... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ***** des Grundbuches*****, auf der sich die Häuser K*****straße 29, 31, 33, 35 und 37 sowie F*****allee 28, 30, 32 und 34 befinden. Die Antragsgegner sind (bzw. waren zu Verfahrensbeginn) Mieter in diesen Häusern, davon die im
Kopf: unter A) angeführten Personen Mieter des Hauses K*****straße 29. Die Antragstellerin stellte einen auf die §§ 18 ff MRG gestützten Antrag mit der
Begründung: , die gesamte Nutzfläche d... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Getrennte selbständige Hauptmietzinserhöhungsverfahren für Objekte auf einer Liegenschaft sind durchzuführen, wenn es sich um tatsächlich und wirtschaftlich getrennte Häuser handelt, deren Verwaltung getrennt geführt werden könnte, und vor allem ein unterschiedlicher Erhaltungszustand vorliegt, der eine gemeinsame Behandlung unbillig erscheinen läßt. Parteistellung auf Antragsgegnerseite haben in einem solc... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3MRG §39
Rechtssatz: Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge entsprechend der materiellen Rechtslage nicht nach, muß nach Erörterung dieses Problemkreises mit den Parteien zwar weiterhin in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden. Die Entscheidung selbst muß aber in meteriellrechtlicher Hinsicht die für die einzelnen wirtschaftlich selbständigen Häuser zulässigen Hauptmietzinserhöhu... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3MRG §39
Rechtssatz: Dann, wenn sich die Notwendigkeit der Aufgliederung eines einheitlich gestellten Antrages nach den §§ 18 ff MRG erst bei Gericht herausstellt und der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge so nachkommt, daß es sich ergibt, daß der einheitliche Antrag nur eine Verbindung von Einzelanträgen darstellte, ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens vor Gericht schon wegen des ... mehr lesen...
Norm: MRG §18 ff
Rechtssatz: Eine Ausnahme von der Regel, nämlich der Berücksichtigung aller vermietbarer Teile des Grundbuchskörpers bei Entscheidung nach §§ 18 ff MRG, ist in den Fällen zu machen, in denen mehrere abgesonderte Gebäude vorhanden sind, die zueinander nicht im Verhältnis von Hauptsache und Nebensache stehen und von denen jedes für sich alleine eine wirtschaftlich selbständige Sache bildet, so daß die tatsächlichen und wirtschaft... mehr lesen...
Norm: MRG §18 ffMRG §37 Abs3 Z3
Rechtssatz: Anträge nach den §§ 18 ff MRG haben im Regelfall unter Berücksichtigung aller vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers (Haus = Liegenschaft = Grundbuchskörper) zu erfolgen, sodass in einem solchen Verfahren allen Mietern von auf dieser Liegenschaft befindlichen Mietgegenständen Parteistellung zukommt. Entscheidungstexte 5 Ob 28/91 Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin hat am 19.12.1984 vom Antragsgegner die Wohnung Nr. 15 im Haus T*****gasse 5 in Wien gemietet. Das ursprünglich auf ein Jahr befristete Mietverhältnis wurde am 12.10.1985 mit Wirkung ab 1.12.1985 in ein unbefristetes Mietverhältnis mit beiden Antragstellern umgewandelt und statt des früheren (wertgesicherten) Pauschalmietzinses von S 3.300,-- monatlich ein (ebenfalls wertgesicherter) Hauptmietzins von 2.130,-- vereinbart. Dieser Hauptmietzins ents... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglGMRG §39 Abs1
Rechtssatz: § 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses 8020 Graz, F*****platz 3, die Antragsgegner sind die derzeitigen Hauptmieter der insgesamt 36 (teils leerstehenden, teils zusammengelegten) Wohnungen. Bezüglich dieses Hauses wurden von April 1988 bis Mai 1989 mehrere (einander ergänzende) Mietzinserhöhungsanträge bei der Gemeindeschlichtungsstelle eingebracht, die sich unbestrittenermaßen auf § 18 MRG stützen und der Antragstellerin zuzurechnen sind. Am 16. 3. 1990 bewilli... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Es könnte auch die vom Vermieter angestrebte Umwidmung der Förderungsmittel von Erhaltungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen zu einer Korrektur der Mietzinserhöhung im Sinne des § 19 Abs 3 MRG führen; daß über die tatsächliche Verwendung der Förderungsmittel erst mit der Endabrechnung der Förderungsbehörde entschieden wird, ist jedoch kein Grund, sie im laufenden Verfahren über die Mietzinserhöhung gemäß § 18 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18
Rechtssatz: Der Vermieter muss zur Fremdfinanzierung eines sonst nicht gedeckten Erhaltungsaufwandes die günstigste ihm zumutbare Variante wählen, hat sich daher auch um eine mögliche Förderung aus öffentlichen Mitteln zu bemühen. Entscheidungstexte 5 Ob 64/91 Entscheidungstext OGH 17.09.1991 5 Ob 64/91 Veröff: WoBl 1992,153 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin stellte zu Schli 1/88 bei der zentralen Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien den Antrag, im Sinne der §§ 18 a und 18 b MRG zu entscheiden, daß die Erhaltungs- und Verbesserungs(Sanierungs-)arbeiten gemäß der Empfehlung des WBSF die Erhöhung der Hauptmietzinse innerhalb eines Zeitraumes, der 10 Jahre nicht übersteigt, rechtfertigen. Die Antragstellerin beantrage sohin, die vorläufige Mietzinserhöhung unter Bedachtnahme auf die Bestimmung d... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Grundsatzentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses können nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung der Hauptmietzinse schlechthin (nämlich nach den §§ 18 und 19 MRG) als Zwischenentscheidungen ergehen. Ihre Zulässigkeit setzt die Anhängigkeit des Hauptverfahrens voraus. Entscheidungstexte 5 Ob 65/9... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Eigentümer des im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Hauses, begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - zur Deckung der Kosten größerer Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse der Antragsgegner, der Mieter in dem genannten Haus. Im Zuge des Verfahrens stellte er den Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung (§ 18 a Abs 1 MRG) und auf Ausspruch, daß eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig sei ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Sachbeschluß vom 13.6.1989 (ON 27) sprach das Erstgericht für die Zeit vom 1.6.1989 bis 30.11.1994 die Zulässigkeit der Einhebung eines Hauptmietzinses im Ausmaß von 84,5885544 % des jeweiligen Kategorienmietzinses von den Antragsgegnern aus. Nunmehr begehrt der Antragsteller unter Berufung auf § 19 Abs 3 MRG die Neuberechnung der Hauptmietzinserhöhung für die Zeit vom 1.8.1990 bis 30.11.1994 mit der
Begründung: , daß der Zinssatz für das Reparaturdar... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 18a MRG besteht der Inhalt der Grundsatzentscheidung nur in der Festlegung der einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang und des Verteilungszeitraumes der hiefür notwendigen Kosten. Dementsprechend müssen deren Kosten und die Richtigkeit der Hauptmietzinsabrechnung nur soweit geprüft werden, als dies zur Beurteilung der Frage nötig ist, ob überhaupt eine Erhöhung erforderlich ist und... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19 Abs1 Z5
Rechtssatz: Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzuset... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 2.März 1987 bei der Schlichtungsstelle ***** erhobenen Antrag begehrte Angela Sch***** die Überprüfung der Zulässigkeit des ihr für ihre Wohnung vorgeschriebenen Hauptmietzinses, wobei sie davon ausging, daß die Wohnung in die Ausstattungskategorie D einzuordnen und der Zinsberechnung eine geringere Nutzfläche zugrundezulegen sei. Die Schlichtungsstelle wies diesen Antrag ab, weil mit Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 12.6.1986, MA 50-Schli 1/8... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Den in der Entscheidung über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG gelösten Vorfragen (Ausstattungskategorie und Nutzfläche der Bestandgegenstände) kommt keine Vermieter und Mieter über das Verfahren hinaus bindende Wirkung zu. Entscheidungstexte 5 Ob 108/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 108/90 ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19
Rechtssatz: Eine Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses nach den §§ 18, 19 MRG entfaltet Rechtskraftwirkung nur in Ansehung der darin ausgesprochenen Zulässigkeit der Einhebung eines bestimmten höheren Mietzinses für den festgesetzten bestimmten Zeitraum; im
Spruch: der Entscheidung ist in diesem Fall der (fiktive) Kategoriemietzins, der nach der Nutzfläche aufgeteilte anteilige Restbetrag und die Summe aus beide... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller, Eigentümer des Hauses Linz, Karl-Wiser-Straße 14, in dem die Antragsgegner Mieter sind, beantragten am 23. Februar 1989 bei der Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt Linz die Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG. Im Zuge dieses Verfahrens bewilligte die Schlichtungsstelle mit Entscheidung vom 13. September 1989 gemäß § 18 a Abs. 2 MRG die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse. Diese Entscheidung wurde den Parteien am 1... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §40
Rechtssatz: Die Anrufung des Gerichts gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle über die vorläufige Erhöhung nach § 18 a Abs 2 MRG macht das gesamte Erhöhungsverfahren bei Gericht anhängig. Entscheidungstexte 5 Ob 61/90 Entscheidungstext OGH 20.12.1990 5 Ob 61/90 Veröff: WoBl 1992,34 European C... mehr lesen...