Norm
MRG §18Rechtssatz
Ein Erhaltungsaufwand oder Verbesserungsaufwand zu einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Antragstellung nach §§ 18 f MRG bereits offenkundig ist, rechtfertigt dann nicht die Inanspruchnahme der Investitionsprämie, wenn die Arbeiten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 18 MRG bzw der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Großreparatur stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070207Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0050OB00026_8700000_004