Norm
MRG §18Rechtssatz
Darüber, welchen Anteil an dem Gesamterfordernis ein Miteigentümer des Hauses im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern des Hauses zu tragen hat, sagt die Entscheidung nach §§ 18 f MRG nichts aus. Dieser Anteil richtet sich daher bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern solange auch nicht an einer Wohnung des Hauses Wohnungseigentum grundbücherlich begründet wurde, nach § 839 Satz 1 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010