Norm
MRG §18Rechtssatz
Zu den Kosten der erforderlichen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter bis zu fünf Prozent für Bauüberwachung und Bauverwaltung verrechnen und im Falle der Fremdfinanzierung die "Geldbeschaffungskosten", die mit der Darlehensaufnahme verbunden sind. Die Kosten der Bauverwaltung (also auch der Tätigkeit des Immobilienmaklers) und der Bauüberwachung dürfen zusammen fünf Prozent der gesamten Kosten nicht übersteigen; doch befreit dies nicht vom Nachweis des Entstehens solcher Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070130Dokumentnummer
JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_005