RS OGH 1989/4/11 5Ob99/88

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Veröffentlicht am 11.04.1989
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Norm

MRG §18

Rechtssatz

Zu den Kosten der erforderlichen Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter bis zu fünf Prozent für Bauüberwachung und Bauverwaltung verrechnen und im Falle der Fremdfinanzierung die "Geldbeschaffungskosten", die mit der Darlehensaufnahme verbunden sind. Die Kosten der Bauverwaltung (also auch der Tätigkeit des Immobilienmaklers) und der Bauüberwachung dürfen zusammen fünf Prozent der gesamten Kosten nicht übersteigen; doch befreit dies nicht vom Nachweis des Entstehens solcher Kosten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 99/88
    Entscheidungstext OGH 11.04.1989 5 Ob 99/88
    Veröff: WoBl 1989,96 (Würth) = MietSlg XLI/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070130

Dokumentnummer

JJR_19890411_OGH0002_0050OB00099_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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