Norm: MRG §10
Rechtssatz: Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert. Entscheidungstexte 8 Ob 632/91 Entscheidungstext OGH 26.03.1992 8 Ob 632/91 7 Ob 628/92 Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 29. Mai 1991 eingebrachten Klage begehren die Kläger als ehemalige Hauptmieter einer vom Beklagten gemieteten Wohnung den Ersatz von Aufwendungen, gestützt unter anderem auch auf § 10 MRG. Das Erstgericht wies die Klage, soweit sie sich auf § 10 MRG stützt, mit der
Begründung: zurück, daß Ansprüche nach § 10 MRG gemäß § 37 Abs 1 Z 6 MRG idF des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren geltend zu ma... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 9.4.1991 eingebrachten Klage begehren die Kläger den Ersatz von Aufwendungen nach § 10 MRG. Das Erstgericht wies die Klage ohne Sachentscheidung mit der
Begründung: zurück, daß derartige Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 MRG idF des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren zu entscheiden sind. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Übergangsbestimmungen des Art. V Abs. 3 des 2. WÄG... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §37 Abs1 Z6 idF des 2.WÄG
Rechtssatz: Vor dem 01.03.1991 fällig gewordene Ansprüche nach § 10 MRG sind auch nach dem 01.03.1991 durch Klage geltend zu machen. Entscheidungstexte 7 Ob 565/91 Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 565/91 Veröff: ImmZ 1991,310 = WoBl 1992,14 (Hanel) 7 Ob 594/91 Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Mieter des Bestandobjektes top. 6 in dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus ***** J*****gasse 16. Das Mietverhältnis wurde vom Beklagten zum 31.3.1988 gerichtlich aufgekündigt. Die Aufkündigung - gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind - wurde dem Kläger am 17.2.1988 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der am 12.8.1988 eingelangten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von S 571.719,98 samt Anhang. Er brachte vor, das Bestando... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 10 MRG richtet sich gegen den jeweiligen Vermieter im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. War der Käufer der Liegenschaft noch nicht in das Bestandverhältnis mit den Klägern eingetreten, bestanden zwischen ihm und den Klägern keinerlei Rechtsbeziehungen. Entscheidungstexte 7 Ob 501/91 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Der Nachlaß nach der am 24. April 1986 verstorbenen Hauptmieterin der Wohnung Nr 24 in dem gleichteiligen Miteigentum der Beklagten stehenden Haus Webgasse 25 in 1060 Wien wurde der Klägerin eingeantwortet. Sie richtete am 23. Oktober 1987 an den Hausverwalter ein Schreiben, wonach sie als Erbin den Ersatz der durch Installierung einer Nachtspeicherheizung mit zwei Heizkörpern, eines Kleinspeichers und eines Kohlenbadeofens getätigten, zu einer Verbesserung der Wohnaus... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1MRG §10
Rechtssatz: Beim Aufwendungsersatz nach § 10 MRG handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es ist daher nur ein einheitlicher Betrag einzuklagen und zuzuerkennen. Entscheidungstexte 3 Ob 590/89 Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 590/89 Veröff: SZ 63/41 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war Mieter einer Wohnung im Haus der Beklagten. Der Mietvertrag wurde zum 30.November 1987 einvernehmlich aufgelöst. Zu diesem Termin zog der Kläger aus der Mietwohnung aus. Ansprüche auf Ersatz von Investitionen in der Mietwohnung hat der Kläger gegen den Beklagten erstmals mit Schreiben des Klagevertreters vom 16.Mai 1988 geltend gemacht. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger mit seiner am 25. Mai 1988 eingebrachten Klage die Verurteilu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097ABGB §1431 E1MRG §10
Rechtssatz: Die spezielle Regelung der Ansprüche des Mieters auf Ersatz für das Bestandobjekt gemachter Aufwendungen im § 1097 ABGB beziehungsweise im § 10 MRG schließt die Anwendung anderer bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus. Entscheidungstexte 2 Ob 587/89 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 587/89 Veröff: EvBl 1990/111 S 528 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1037ABGB §1097MRG §10
Rechtssatz: Ansprüche nach § 10 MRG und solche nach den §§ 1097, 1037 ABGB konkurrieren. Es steht dem Mieter frei, seine Ersatzansprüche auf eine der beiden Bestimmungen oder auf beide zu stützen. Entscheidungstexte 2 Ob 587/89 Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 587/89 Veröff: EvBl 1990/111 S 528 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Bezahlung von 80.000 S sA mit der
Begründung: , er habe in der Wohnung Märzstraße 115-123/10/2/10 in 1140 Wien als Mieter Investitionen mit dem nun geltend gemachten Zeitwert vorgenommen; die beklagte Partei als ehemalige Vermieterin dieser Wohnung weigere sich jedoch, ihm diese Investitionen abzulösen. Die im Mietvertrag enthaltene Bestimmung, wonach dem Mieter für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Er... mehr lesen...
Norm: ABGB §864aMRG §10
Rechtssatz: Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprec... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hatte im Hause der Beklagten die Wohnung Nr. 3 gemietet und begehrt nach Beendigung dieses Mietverhältnisses mit der am 20. November 1985 eingebrachten Klage den Ersatz von Investitionen im Zeitwert von S 164.646,93 mit der Behauptung, die Vermieter hätten seinen Investitionen zugestimmt, er habe den Vermietern den Ersatzanspruch rechtzeitig angezeigt und der im schriftlichen Mietvertrag enthaltene Verzicht auf Investitionskostenersatz sei sittenwidrig. Die ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Bloße Reparaturen oder der Ersatz von infolge gewöhnlicher Abnützung unbrauchbar gewordenen Inventars sind keine ersatzfähigen Aufwendungen. Entscheidungstexte 6 Ob 602/89 Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89 Veröff: EvBl 1990/53 S 242 = WoBl 1990,98 5 Ob 193/08f Entscheidungstext OGH 13.01.2009 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch stellen die im § 10 Abs 1 MRG genannten zwanzig Jahre die zu berücksichtigende Amortisationsdauer dar (Würth-Zingher, aaO, RdZ 16). Vielmehr ist der gemeine Wert der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 8.April 1982 hatten die Kläger von Josef und Irmengard O*** deren Gasthausunternehmen "Gasthof Kirchenwirt" in Attersee für die Zeit vom 1.April 1982 bis 31.Dezember 1982 gepachtet. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses begehrten die Kläger von den Verpächtern zu 2 C 76/83 des Bezirksgerichtes Frankenmarkt den Ersatz ihrer Aufwendungen auf das Pachtobjekt. Sie wurden in jenem Verfahren vom Beklagten vertreten. In der am 27.Juni 1983 eingebrach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von Anfang August 1974 bis Ende August 1986 Mieterin des Hauses Nenzing, Simmesgasse 1. Bis zu seinem Tod am 20. Oktober 1985 war Hans J***, der Gatte der Klägerin, Mitmieter. Der Nachlaß nach Hans J*** wurde der Klägerin als Alleinerbin am 5. Dezember 1985 eingeantwortet. Das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Mietverhältnis endete durch Kündigung seitens der Klägerin. Vermieter und grundbücherlicher Eigentümer des Hauses war bzw. ist der Be... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Soweit vertragliche Ablösungsvereinbarungen dem Mieter günstiger sind als die gesetzliche Regelung nach § 10 MRG, sind sie beachtlich; zwingend sind die gesetzlichen Regelungen nur zugunsten des Mieters. Entscheidungstexte 6 Ob 543/89 Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 543/89 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war Mieterin eines Geschäftslokales und weiterer Räume in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Haus in Badgastein. Das Mietverhältnis wurde von den Beklagten zum 30. Juni 1987 gerichtlich aufgekündigt. Die Aufkündigung - gegen die Einwendungen nicht erhoben worden sind - wurde der Klägerin am 30. Jänner 1987 zu eigenen Handen zugestellt. Mit der am 30. November 1987 eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 400.000,-- samt Anhang. Die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mieterin von vier im Erdgeschoß des den Beklagten gehörenden Hauses Mitterdorf Nr. 50 gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Im Jahre 1980 brachte die Klägerin ihr Unternehmen in die neu gegründete Firma P*** Handelsgesellschaft mbH (im folgenden kurz: Fa. P***) deren Geschäftsführerin sie war, ein; die Firma P*** benützte die von der Klägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten weiter. Ein Mietvertrag zwischen der Firma P*** und den Beklagten wurd... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann, dessen Alleinerbin die Beklagte ist, waren Vormieter der aus 5 Zimmern und Nebenräumen bestehenden Wohnung in Wien 3., Gärtnergasse 17/10. Die Kläger sind Nachmieter dieser Wohnung. Anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages mit dem Hauseigentümer bezahlten die Kläger an die Beklagte und deren Ehemann S 135.000. Die Kläger begehren diesen Betrag mit der Behauptung zurück, daß es sich hiebei um eine verbotene Ablöse gehandelt ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 19.500,-- s.A. im wesentlichen mit der
Begründung: , sie sei auf Grund eines Mietvertrages vom 6. Juni 1979 Mieterin der Wohnung Nr 4 im Haus des Beklagten in Wien 5, Ramperstorffergasse 30, gewesen. Das Bestandverhältnis sei aufgelöst und der Bestandgegenstand am 21. Jänner 1986 zurückgestellt worden. Die Klägerin habe in der gemieteten Wohnung Aufwendungen im Wert von S 19.500,-- gemacht, deren Ersa... mehr lesen...
Begründung: Am 20. Mai 1970 mieteten die Kläger die Wohnung top.Nr. 9 im Hause Wien 18., Hofstattgasse 24. Ing. Josef L*** war Hälfteeigentümer des Hauses und hatte die Fruchtnießung an der anderen, im Eigentum der Dipl.Ing. Edith L*** stehenden Liegenschaftshälfte. Beim Vertragsabschluß in einer Rechtsanwaltskanzlei wurden § 4 und § 5 des dabei verwendeten Vertragsformulars besprochen; diese lauten im wesentlichen wie folgt: "§ 4: .... In einverständlicher Abänderung der dem § 10... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. Entscheidungstexte 4 Ob 595/87 Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Bei der Beurteilung eines vor dem Inkrafttreten des MRG vom Bestandnehmer erklärten Vorausverzichts auf Ersatz seiner Aufwendungen auf den Bestandgegenstand, geht es daher, soweit diese Ansprüche durch § 10 Abs 1 und 3 MRG geregelt werden, um Ansprüche, die erst nach dem Inkrafttreten des MRG entstanden sind, nicht aber um die Frage des Zurückwirkens von Gesetzen im Sinne des § 5 ABGB (so schon 3 Ob 519/87). ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger waren Inhaber der Modeboutique "New York", die sie in gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Hause Salzburg, Rainerstraße 24 betrieben. Im Mai 1985 beschlossen sie, das Geschäft aufzugeben. Im Sommer 1985 kam es zwischen den Klägern und dem Beklagten zu Verhandlungen. Die Streitteile einigten sich schließlich darauf, daß der Beklagte die gesamte Geschäftseinrichtung zu einem Gesamtpreis von 240.000,-- S und den Restwarenbestand zu einem Gesamtpreis von 42.000... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4
Rechtssatz: In der schriftlichen Anzeige nach Abs 4 muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt. Entscheidungstexte 3 Ob 530/87 Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 530/87 Veröff: JBl 1988,47 = ImmZ 1988,20 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Republik Österreich hatte dem Kläger Räumlichkeiten auf der Liegenschaft 5020 Salzburg, Moosstraße 3 a vermietet. Seit 1975 war die Beklagte Untermieterin des Klägers. Nachdem die Republik Österreich dem Kläger den Bestandvertrag zum 31.August 1981 gerichtlich aufgekündigt hatte, kam es in dem darüber abgeführten Prozeß zu einem Vergleich, wonach die Republik Österreich die Kündigung zurückgezogen, der Kläger sich aber verpflichtet hat, das Untermietverhäl... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters gemäß § 10 MRG hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Voraussetzung und kann deshalb vorher nicht entstehen. Ist das Mietverhältnis erst nach Inkrafttreten des MRG aufgelöst worden, ist gemäß § 43 Abs 1 MRG § 10 dieses Gesetzes auch auf vor dem 01.01.1982 abgeschlossene Mietverträge und damit auf alle in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhä... mehr lesen...