RS OGH 1990/3/14 3Ob590/89, 3Ob1595/92, 5Ob193/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

JN §55 Abs1
MRG §10

Rechtssatz

Beim Aufwendungsersatz nach § 10 MRG handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es ist daher nur ein einheitlicher Betrag einzuklagen und zuzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 590/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 590/89
    Veröff: SZ 63/41
  • 3 Ob 1595/92
    Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 1595/92
    Beisatz: Es genügt, in der schriftlichen Anzeige den Gesamtbetrag, dessen Höhe unter anderem durch die darin enthaltene Angabe begrenzt wird, anzugeben. (T1)
  • 5 Ob 193/00v
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 193/00v
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG muss die Art der Investitionen nicht angeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046465

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_0030OB00590_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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