Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. Wolfgang N*****,
2.) Dipl.Ing. Harald N*****, beide vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dkfm. Fritz S*****, wegen S 79.980,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14. Mai 1991, GZ 41 R 299/91-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. April 1991, GZ 30 C 426/91f-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Dem Erstgericht wird die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens
aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit der am 9.4.1991 eingebrachten Klage begehren die Kläger den Ersatz von Aufwendungen nach § 10 MRG.
Das Erstgericht wies die Klage ohne Sachentscheidung mit der Begründung zurück, daß derartige Ansprüche gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 MRG idF des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren zu entscheiden sind.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Übergangsbestimmungen des Art. V Abs. 3 des 2. WÄG enthielten nur Regelungen für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren und seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Kläger ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das am 1.3.1991 in Kraft getretene
2. Wohnrechtsänderungsgesetz - 2. WÄG - verweist Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für eine Wohnung nach § 10 MRG in das Außerstreitverfahren (Art. II Z 15). Sein Artikel V enthält materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Übergangsregelungen.
Die hier relevanten Bestimmungen lauten: (3) Soweit ... keine gesonderten Regelungen vorsehen, gilt für bestehende
Vertragsverhältnisse und anhängige Verfahren: 1. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden, anwendbar: a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991 vorgenommen wurden;
b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung; c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991 vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist. 2. Unanwendbar sind die §§ 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 4 Z 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37 Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht erfaßten Ansprüche nach § 10 MRG in der bisherigen Fassung. 3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Die Wortfolge in Abs. 3 Z 2 ... "die übrigen durch Z 1 nicht
erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen
Fassung" kann sich sinnvollerweise nur auf "... nach dem
1. März 1991 fällig werden ..." in der Z 1 beziehen. Daraus folgt aber, daß vor dem 1.3.1991 fällig gewordene Ansprüche nach § 10 MRG auch nach dem 1. März 1991 mittels Klage geltend zu machen sind (Hanel, Aufwandersatz gemäß § 10 MRG - Übergangsregelung im 2. WÄG in WoBl. 1991, 30 und 100; Würth, 2. WÄG - ein Überblick in WoBl. 1991, 26 und 96). Der tatsächliche Regelungsgehalt des Art. V Abs. 3 des 2. WÄG geht somit über den Einleitungssatz des Abs. 3, auf den sich das Rekursgericht stützt, hinaus. Der Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmt sich danach, wann der Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 5 MRG gerichtlich geltend gemacht werden kann (Hanel aaO). Nach den Behauptungen der Kläger war dies aber bereits vor dem 1.3.1991 der Fall.
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung
E26262European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00565.91.0711.000Dokumentnummer
JJT_19910711_OGH0002_0070OB00565_9100000_000