Norm
MRG §10Rechtssatz
Der Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters gemäß § 10 MRG hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Voraussetzung und kann deshalb vorher nicht entstehen. Ist das Mietverhältnis erst nach Inkrafttreten des MRG aufgelöst worden, ist gemäß § 43 Abs 1 MRG § 10 dieses Gesetzes auch auf vor dem 01.01.1982 abgeschlossene Mietverträge und damit auf alle in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses gemachte Aufwendungen anzuwenden, auch wenn die Aufwendungen noch vor Inkrafttreten des MRG gemacht wurden (Ablehnung von 8 Ob 628/85 = JBl 1986,390 = RdW 1986,175).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069818Dokumentnummer
JJR_19870923_OGH0002_0010OB00645_8700000_001