Norm
MRG §10Rechtssatz
Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch stellen die im § 10 Abs 1 MRG genannten zwanzig Jahre die zu berücksichtigende Amortisationsdauer dar (Würth-Zingher, aaO, RdZ 16). Vielmehr ist der gemeine Wert der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw der Übergabe der Wohnung zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069849Dokumentnummer
JJR_19890907_OGH0002_0060OB00602_8900000_001