RS OGH 1989/9/7 6Ob602/89, 5Ob267/03f

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Veröffentlicht am 07.09.1989
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Norm

MRG §10

Rechtssatz

Der Nutzungswert oder Zeitwert, den die Investitionen im maßgeblichen Zeitpunkt noch für einen durchschnittlichen Nachmieter haben, ist nach allgemeinen Bewertungsregeln zu ermitteln und richtet sich weder nach dem seinerzeitigen Aufwand des Mieters, noch stellen die im § 10 Abs 1 MRG genannten zwanzig Jahre die zu berücksichtigende Amortisationsdauer dar (Würth-Zingher, aaO, RdZ 16). Vielmehr ist der gemeine Wert der Investitionen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bzw der Übergabe der Wohnung zu ermitteln.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 602/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 6 Ob 602/89
    Veröff: EvBl 1990/53 S 242 = WoBl 1990,98
  • 5 Ob 267/03f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 267/03f
    Vgl auch; Beisatz: Für die Ermittlung des objektiven Restnutzungswertes von Mieter-Investitionen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Methode. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069849

Dokumentnummer

JJR_19890907_OGH0002_0060OB00602_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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