Begründung: Der Antragsteller ist seit April 1972 Mieter der 68,60 m2 großen Wohnung Nr 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Bei Anmietung der Wohnung bestand diese aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorraum, WC, Speis, Anrichte, Nebenraum und Badezimmer. Letzteres wies folgende Ausstattung auf: Entlang der gesamten Wand gegenüber der Badezimmertür stand eine Badewanne auf vier Füßen, die zum Boden hin nicht verkleidet war. Der Abfluß der Badewanne erfolgte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Johann H*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.962,72 s.A. i... mehr lesen...
Norm: MRG §102.WÄG ArtV Abs3 Z22.WÄG ArtV Abs3 Z1 lita
Rechtssatz: Für Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1991 vorgenommen und nicht nach dem 1.3.1991 fällig wurden, ist § 10 alte Fassung MRG maßgeblich, wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung war. Entscheidungstexte 5 Ob 186/97g Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem zunächst bei der Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller als ehemaliger Mieter der Wohnung *****, von der Antragsgegnerin als ehemaliger Vermieterin dieses Objektes die Bezahlung von S 308.500,-- als Ersatz von Aufwendungen, die er zur wesentlichen Verbesserung gemacht habe und die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen seien. Der Antragsteller habe das Bestandobjekt am 1.3.1991 zurückgestellt, am selben Tage seien von ... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs6MRG §16 Abs3MRG idF 3.WÄG §15a Abs2
Rechtssatz: Voll amortisierte Aufwendungen des Vormieters sind im Verhältnis des Vermieters zum neuen Mieter bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodass die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 2376/96i Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2376/96i ... mehr lesen...
Norm: ZPO §30ZPO §31MRG §10
Rechtssatz: Der vom Vermieter (nur) für einen Kündigungsstreit Prozeßbevollmächtigte ist nicht zur Entgegennahme einer Anzeige von Ersatzansprüchen des Mieters nach § 10 Abs 4 MRG befugt. Entscheidungstexte 5 Ob 2268/96g Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2268/96g European Case Law Identifier (ECLI) E... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Keinen Anspruch nach § 10 MRG hat ein Vormieter - mangels Aufzählung diesbezüglicher Aufwendungen in der genannten Gesetzesstelle - für die in der Ablösevereinbarung als Grund für die Zahlung genannten Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, die Übersiedlungskosten und die Kosten der Ersatzbeschaffung. Entscheidungstexte 5 Ob 2186/96y Entscheidungstext OGH 24.0... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §27 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit dem Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter wurde § 10 MRG dahin ausgelegt, dass dem Mieter nur solche Verbesserungen abzugelten sind, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und einwandfrei ausgeführt sind; einem Abstrich von dem Betrag, der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen an Ersatz zu leisten wäre, kann nur dann näher getreten werden, wenn nur kleine Mängel vorh... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. Entscheidungstexte 5 Ob 2065/96d Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2065/96d ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Die Frist des § 10 MRG zählt zu den Präklusivfristen. Entscheidungstexte 1 Ob 525/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 525/93 Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = WoBl 1994,70 (Würth) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069939 Dokumentnummer JJR_19930702... mehr lesen...
Norm: MRG §102.WÄG ArtV Abs3 Z1 lita2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litb2.WÄG ArtV Abs3 Z1 litc
Rechtssatz: Gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeordneten Rückwirkung - auch bezüglich des nunmehr teilweise geltenden Erfordernisses, bei Geltendmachung des Anspruches Rechnungen vorzulegen - bestehen keine Bedenken. Entscheidungstexte 5 Ob 1031/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 1031/93 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Entscheidungstexte 2 Ob 580/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 580/92 6 Ob 628/95 Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 628/95 Auch... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §27
Rechtssatz: Voraussetzung für eine Überwälzung auf den Nachmieter ist ein wirksamer Mietvertrag mit dem Vormieter. Ein solcher liegt nicht vor, wenn kein bestimmter oder bestimmbarer Mietzins vereinbart war. Entscheidungstexte 7 Ob 650/92 Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 650/92 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §27
Rechtssatz: Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist eine gewisse Dauer des Bestandverhältnisses und die tatsächliche Nutzung durch den Mieter. Hat der Mieter durch eigene Aufwendungen eine Standardverbesserung der Wohnung vorgenommen, die Wohnung jedoch nie benützt, so dürfen die Kosten für die Standardwohnung nicht auf den Nachmieter überwälzt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Arbeiten, die ansonsten als bloße Erhaltungsarbeiten dieser Gesetzesstelle nicht zu unterstellen sind (wie zB Erneuerung von Türen) können dann darunter fallen, wenn sie der Zusammenlegung zweier Wohnungen und damit der Kategoriehebung dienten. Entscheidungstexte 7 Ob 628/92 Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92 ... mehr lesen...
Norm: MRG §10
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 10 MRG wird nicht schon mit der Beendigung des Mietverhältnisses sondern erst dann fällig, wenn er gerichtlich geltend gemacht werden könnte (Namhaftmachung eines Nachmieters). Entscheidungstexte 7 Ob 628/92 Entscheidungstext OGH 26.11.1992 7 Ob 628/92 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 37.273/42 lag eine Anzeige zugrunde, in der ebenfalls nur der Gesamtbetrag des Anspruchs angeführt wurde; dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht bemängelt. Ferner hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 63/41 betont, daß der dem Hauptmieter im § 10 MRG zuerkannte Anspruch nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt, sondern daß es sich dabei um einen einh... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vereinbarten, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner als dem bisherigen Mieter der Wohnung in ***** J*****, für den Fall, daß die Wohnung von der Finanzlandesdirektion an sie vergeben wird, für Wohnungsverbesserungen S 75.000,- innerhalb einer Woche nach Wohnungszusage bezahlt. In der schriftlich am 1.Dezember 1990 getroffenen Vereinbarung waren die abzugeltenden Leistungen im einzelnen aufgelistet. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark teilte dem... mehr lesen...
Norm: MRG §10 idF ArtII des 2.WÄGMRG §10 Abs6 Z1 idF ArtII des 2.WÄGMRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Anspruch auf Feststellung der Höhe und des Ersatzes von Aufwendungen auf eine Wohnung nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG in Verbindung mit § 10 MRG jeweils idF nach Art II des 2.WÄG ist ein solcher des Hauptmieters nur gegen den Vermieter, nicht aber gegen neuen Mieter, mag auch die Befriedigung dieses Anspruches durch den neuen Mieter zulässig sein und nac... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der im Haus der Antragsgegnerin in Wien 1., ***** gelegenen Wohnung top.Nr.12. Mit ihrem am 8.August 1989 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8.Bezirk, eingebrachten Antrag begehrte Christine E***** die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene und auch bezahlte Rauchfangsanierung am Rauchfang in ihrer Wohnung laut Rechnung der Betonsteinwerke Paul A***** KG Gm... mehr lesen...
Norm: ABGB §1097MRG §3MRG §10MRG §37 Abs1 Z2ZPO §228 A1
Rechtssatz: Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abg... mehr lesen...