Norm
MRG §10Rechtssatz
Die Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 MRG ist zweifach begrenzt, nämlich einerseits durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und andererseits durch den bei der Übergabe noch verbliebenen Wert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069911Dokumentnummer
JJR_19920326_OGH0002_0080OB00632_9100000_001