Norm
MRG §10Rechtssatz
In der schriftlichen Anzeige nach Abs 4 muss (auch) die Höhe des Betrages angegeben werden, den der Mieter als Ersatz seiner Aufwendungen begehrt. Es genügt nicht, dass er die Höhe dieser Aufwendungen bekannt gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013