Vgl; Beisatz: Bloße Erhaltungsarbeiten unterfallen nicht dem
§ 10 MRG; dies folgt schon zwanglos aus dem Begriff „Verbesserung", die sich eben nicht bloß auf den Ersatz (die Erneuerung) bereits (gleichwertig) vorhandener und (nur) schadhaft gewordener Gegenstände (Geräte, Einrichtungen) beschränken darf. (T1); Beisatz: Dies gilt auf der Basis des
§ 10 MRG idF vor der WRN 2006 insofern unabhängig von der mietvertraglich vereinbarten Erhaltungspflicht, als Maßnahmen des Mieters, die qualitativ lediglich Erhaltungsarbeiten darstellen, auch dann nicht (automatisch) zu „Verbesserungen" im Sinn des
§ 10 MRG aF werden, wenn der Mieter für den betreffenden Teil des Bestandgegenstands nicht zur Erhaltung verpflichtet war. (T2); Beisatz: Maßgeblich ist als Ausgangslage für die Qualifikation von (eigenen) Maßnahmen des Mieters als Verbesserungen der tatsächliche (Austattungs-)Zustand des Bestandobjekts bei Beginn des Bestandverhältnisses. (T3); Veröff: SZ 2009/1