RS OGH 1989/12/14 8Ob673/89, 2Ob104/12a, 9Ob25/21y

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Norm

ABGB §864a
MRG §10

Rechtssatz

Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. Allerdings hätten nach den Erfordernissen des redlichen Verkehrs in dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular die der Verzichtsklausel durch § 10 MRG gesetzten Grenzen der Gestaltungsfreiheit im Wortlaut entsprechende Berücksichtigung finden und klar aufgezeigt werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 673/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 673/89
    Veröff: MietSlg XLI/41
  • 2 Ob 104/12a
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 104/12a
    Auch; nur: Bei der im Mietvertrag enthaltenen Bestimmung, dass für Investitionen bei Auflösung des Mietverhältnisses kein Ersatz gebühre, handelt es sich jedenfalls nicht um eine ungewöhnliche Klausel. (T1)
  • 9 Ob 25/21y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 25/21y
    Vgl; Beis nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014625

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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