RS OGH 1988/1/12 4Ob595/87, 6Ob368/97d, 5Ob90/01y, 5Ob88/08i, 10Ob26/08h, 5Ob170/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1988
beobachten
merken

Norm

MRG §10

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 10 MRG besteht gegenüber dem Vermieter, nicht aber gegenüber dem Eigentümer, der an seinem Hause ein Fruchtgenussrecht eingeräumt hat und nicht als Bestandgeber anzusehen ist. Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 595/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 595/87
  • 6 Ob 368/97d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 368/97d
    nur: Wird nach Abschluss des Mietvertrags ein Fruchtgenussrecht begründet, tritt der Fruchtnießer als Vermieter in den Vertrag ein. (T1)
  • 5 Ob 90/01y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 90/01y
    nur T1; Beisatz: Wie der Eigentümer gemäß § 431 ABGB mit Einverleibung, exakt mit Einlangen des später bewilligten Gesuchs um Eigentumseinverleibung: (SZ 66/148) wird auch der Fruchtnießer mit Einverleibung seines Fruchtgenussrechts Bestandgeber, ohne dass es einer Verständigung der Mieter vom Bestandgeberwechsel bedürfte. (T2)
  • 5 Ob 88/08i
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 88/08i
    Vgl auch; nur ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Begehren nach § 6 Abs 1 und § 3 MRG; Passivlegitimation des Liegenschaftseigentümers aufgrund eines einverleibten Fruchtgenussrechts verneint. (T3)
  • 10 Ob 26/08h
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 Ob 26/08h
    Auch; Beisatz: Wechselt nach Mietvertragsabschluss der Bestandgeber dadurch, dass einem Dritten ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, tritt der Fruchtnießer mit Einverleibung des Fruchtgenussrechts in die Vermieterstellung ein. (T4); Beisatz: Rückzahlungsansprüche, die mit der Auflösung des Bestandverhältnisses fällig werden, sind daher gegenüber dem Fruchtgenussberechtigten als zu diesem Zeitpunkt aktuellem Bestandgeber geltend zu machen. (T5)
  • 5 Ob 170/08y
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 170/08y
    nur T1; Beis ähnlich wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069898

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten