Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abgeleiteten sofort fälligen Anspruch geltend, der ohne Zweifel auf den streitigen Rechtsweg gehört, denn er läßt sich - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 MRG - nicht unter die taxative Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG subsumieren. Ist aber der gesamte von der Antragstellerin behauptete Leistungsanspruch bereits fällig (vgl MietSlg 27169, 36144, 41100 und andere), dann ist ein selbständiger Feststellungsantrag bezüglich dieses Anspruches im außerstreitigen Verfahren unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt; die aus dem außerstreitigen Verfahren sich ergebenden prozeßualen Vorteile für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung genügen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020505Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB00110_9200000_001