RS OGH 1992/9/15 5Ob110/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1097
MRG §3
MRG §10
MRG §37 Abs1 Z2
ZPO §228 A1

Rechtssatz

Konkurriert ein Feststellungsantrag mit einem Leistungsbegehren, (hier: die Antragstellerin (Mieterin) begehrte die Feststellung, daß die von ihr in Auftrag gegebene Rauchfangsanierung in ihrer Wohnung eine Erhaltungsarbeit bzw Verbesserungsarbeit im Sinne des § 37 Abs 1 Z 2 MRG darstelle, sowie den Ersatz der hiefür aufgewendeten Kosten), so macht sie einen aus § 1097 ABGB abgeleiteten sofort fälligen Anspruch geltend, der ohne Zweifel auf den streitigen Rechtsweg gehört, denn er läßt sich - mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 MRG - nicht unter die taxative Aufzählung des § 37 Abs 1 MRG subsumieren. Ist aber der gesamte von der Antragstellerin behauptete Leistungsanspruch bereits fällig (vgl MietSlg 27169, 36144, 41100 und andere), dann ist ein selbständiger Feststellungsantrag bezüglich dieses Anspruches im außerstreitigen Verfahren unzulässig, denn mit der Leistungsklage wird das strittige Rechtsverhältnis endgültig bereinigt; die aus dem außerstreitigen Verfahren sich ergebenden prozeßualen Vorteile für die Annahme eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung genügen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020505

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0050OB00110_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten