Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Johann H*****, vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid K*****, vertreten durch Dr.Ulrike Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 61.962,72 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19.November 1996, GZ 40 R 715/96k-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es auf die Frage des Vergleichswiderrufs der Beklagten als Nebenintervenientin in dem zwischen dem Kläger und dem Professionisten um die Begleichung des Werklohns geführten Verfahrens nicht an. Ein Vergleich, der unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen wurde, wird erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam (SZ 59/170; 6 Ob 2285/96i). Wird der Vergleich fristgerecht widerrufen, stehen die Parteien so, als hätten sie keinen Vergleich geschlossen.
Entscheidend ist nicht die Frage des Vergleichswiderrufs, sondern ausschließlich jene nach der sich aus § 1097 ABGB ergebenden Ersatzpflicht der Beklagten. Danach wird der Bestandnehmer unter anderem dann als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand im Sinne des § 1036 ABGB gemacht hat. Er kann in diesem Fall den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand ersetzt verlangen. Dieser Aufwandersatz wird - im Gegensatz zum bloß nützlichen Aufwand im Sinne des § 1037 ABGB - sofort fällig (SZ 47/98; MietSlg. 42.104; 5 Ob 523/93). Es ist unstrittig, daß die Kosten der im Auftrag des Klägers vorgenommenen Reparaturarbeiten am Bestandobjekt notwendige Aufwendungen darstellten, die im angemessenen Umfang vom Bestandgeber zu ersetzen sind. Ob Fallkonstellationen vorliegen können, in denen auch die Kosten des Prozesses um die Werklohnforderung als gegenüber dem Bestandgeber ersatzfähige notwendige Aufwendungen zu qualifizieren wären, muß hier nicht untersucht werden. Es wäre nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - Sache des Klägers gewesen, die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten vorerst zumindest mit dem für angemessen erachteten Betrag - bei Nichtannahme durch Hinterlegung - zu bezahlen. Keinesfalls kann es als notwendig und zweckmäßig erachtet werden, mit dem Werkunternehmer einen aufwendigen Prozeß über den Gesamtbetrag zu führen, in dem der Haupteinwand der mangelnden Passivlegitimation im Verfahren noch dazu durch die im Vergleich übernommene Zahlungspflicht fallen gelassen wurde. Auch als nützlichen Aufwand im Sinne des § 1037 ABGB wären Zinsen und Kosten nur dann zu ersetzen, wenn der Prozeß zum klaren, überwiegenden Vorteil des Bestandgebers geführt worden wäre, wofür die Beweislast den Kläger träfe (MietSlg. 42.104; SZ 60/100).Entscheidend ist nicht die Frage des Vergleichswiderrufs, sondern ausschließlich jene nach der sich aus Paragraph 1097, ABGB ergebenden Ersatzpflicht der Beklagten. Danach wird der Bestandnehmer unter anderem dann als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand im Sinne des Paragraph 1036, ABGB gemacht hat. Er kann in diesem Fall den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand ersetzt verlangen. Dieser Aufwandersatz wird - im Gegensatz zum bloß nützlichen Aufwand im Sinne des Paragraph 1037, ABGB - sofort fällig (SZ 47/98; MietSlg. 42.104; 5 Ob 523/93). Es ist unstrittig, daß die Kosten der im Auftrag des Klägers vorgenommenen Reparaturarbeiten am Bestandobjekt notwendige Aufwendungen darstellten, die im angemessenen Umfang vom Bestandgeber zu ersetzen sind. Ob Fallkonstellationen vorliegen können, in denen auch die Kosten des Prozesses um die Werklohnforderung als gegenüber dem Bestandgeber ersatzfähige notwendige Aufwendungen zu qualifizieren wären, muß hier nicht untersucht werden. Es wäre nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat - Sache des Klägers gewesen, die von ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten vorerst zumindest mit dem für angemessen erachteten Betrag - bei Nichtannahme durch Hinterlegung - zu bezahlen. Keinesfalls kann es als notwendig und zweckmäßig erachtet werden, mit dem Werkunternehmer einen aufwendigen Prozeß über den Gesamtbetrag zu führen, in dem der Haupteinwand der mangelnden Passivlegitimation im Verfahren noch dazu durch die im Vergleich übernommene Zahlungspflicht fallen gelassen wurde. Auch als nützlichen Aufwand im Sinne des Paragraph 1037, ABGB wären Zinsen und Kosten nur dann zu ersetzen, wenn der Prozeß zum klaren, überwiegenden Vorteil des Bestandgebers geführt worden wäre, wofür die Beweislast den Kläger träfe (MietSlg. 42.104; SZ 60/100).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E46729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00046.97I.0624.000Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012