RS OGH 1993/3/25 2Ob580/92, 6Ob628/95, 5Ob37/15z

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Norm

MRG §10

Rechtssatz

Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069866

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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