Norm
MRG §10Rechtssatz
Wurde ein Mietgegenstand für Wohnzwecke und Geschäftszwecke vermietet, setzt ein Anspruch nach § 10 MRG voraus, daß die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0069866Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015