Norm
MRG §10Rechtssatz
Keinen Anspruch nach § 10 MRG hat ein Vormieter - mangels Aufzählung diesbezüglicher Aufwendungen in der genannten Gesetzesstelle - für die in der Ablösevereinbarung als Grund für die Zahlung genannten Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, die Übersiedlungskosten und die Kosten der Ersatzbeschaffung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105680Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02186_96Y0000_001