RS OGH 1997/6/10 5Ob186/97g, 5Ob169/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

MRG §10
2.WÄG ArtV Abs3 Z2
2.WÄG ArtV Abs3 Z1 lita

Rechtssatz

Für Ansprüche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die zwischen dem 1.1.1982 und dem 28.2.1991 vorgenommen und nicht nach dem 1.3.1991 fällig wurden, ist § 10 alte Fassung MRG maßgeblich, wonach die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 186/97g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 186/97g
  • 5 Ob 169/99k
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 169/99k
    Vgl auch; Beisatz: Seit der Novellierung des § 10 Abs 4 MRG durch das 2. WÄG genügt es nicht mehr, dass die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der auf die Wohnung während der Mietdauer getätigten Aufwendungen dargelegt und die Höhe der behaupteten Ansprüche angegeben wird, um den drohenden Anspruchsverlust zu verhindern. (T1) Beisatz: Nunmehr ist die gleichzeitig mit der Anzeige notwendige Vorlage von Rechnungen Anspruchsvoraussetzung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108148

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0050OB00186_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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