RS OGH 1996/4/16 5Ob2065/96d, 5Ob72/08m, 5Ob7/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

MRG §10
MRG §10 Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Förderung einer Investition durch eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln macht es nicht entbehrlich, dass die Aufwendungen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2065/96d
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2065/96d
  • 5 Ob 72/08m
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 72/08m
    Auch; Beisatz: Die Aufwendungen müssen im Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses noch einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben. (T1)
  • 5 Ob 7/14m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 7/14m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097179

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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