Norm
WGG 1979 §39 Abs8 Z3Rechtssatz
Aus der Verweisung, daß "diesbezügliche Einwendungen nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden können", kann nicht geschlossen werden, daß schon bisher ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach WGG 1940 bestanden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083859Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_013