Norm
WGG 1979 §39 Abs8 Z3Rechtssatz
Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - §§ 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann sich mit seinen Einwendungen nur an das Wohnungsunternehmen selbst oder an dessen Aufsichtsbehörde wenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083878Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_014