Norm
WGG 1979 §39 Abs8Rechtssatz
Die Bestimmungen des WGG 1979 (insbesondere § 15 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 1) sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis, den die klagende Genossenschaft vom Beklagten für die Eigentumswohnung verlangt, angemessen ist, gemäß § 39 Abs 8 WGG 1979 nicht anzuwenden, wenn die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung für die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem genannten Zeitpunkt erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083852Dokumentnummer
JJR_19861209_OGH0002_0050OB00174_8600000_002