TE OGH 1997/11/11 5Ob433/97f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ehmayr, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter S*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereines Mieter informieren Mieter, Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin V*****reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 13ff, 16, 22 WGG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Februar 1997, GZ 39 R 800/96h-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ehmayr, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter S*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereines Mieter informieren Mieter, Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin V*****reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraphen 13 f, f,, 16, 22 WGG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Februar 1997, GZ 39 R 800/96h-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß § 10 Abs 3 WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vgl MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt (vgl Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "voll ausgebaute Räume"), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vergleiche MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt vergleiche Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "voll ausgebaute Räume"), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

2. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Zusammenhang damit, daß die einvernehmliche Festsetzung eines von der "Wohnnutzfläche" abweichenden Verteilungsschlüssels nicht behauptet wurde (vgl wiederum MietSlg 39/23), kann keine Rede sein.2. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Zusammenhang damit, daß die einvernehmliche Festsetzung eines von der "Wohnnutzfläche" abweichenden Verteilungsschlüssels nicht behauptet wurde vergleiche wiederum MietSlg 39/23), kann keine Rede sein.

Anmerkung

E48411 05A04337

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00433.97F.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19971111_OGH0002_0050OB00433_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten