Norm
WGG 1979 §22Rechtssatz
§ 22 WGG gilt nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten gerichtet sind, wenn die Baulichkeit vor dem 01.01.1980 erstmals, wenn auch nur von einem Berechtigten (§ 39 Abs 12 WGG), bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083679Dokumentnummer
JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_003