Norm
WGG 1979 §39 Abs8Rechtssatz
Ist infolge der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG der § 14 Abs 1 WGG 1979 nicht anwendbar, gelten die Bestimmungen des WGG 1940, und sind Bewirtschaftungskosten im allgemeinen, und Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlage (zB Heizkosten) nach dem Verhältnis der "Wohnflächen" auf die einzelnen Mieter aufzuteilen (und nicht nach "Nutzflächen").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016