RS OGH 1992/4/28 5Ob44/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

WGG 1979 §17
WGG 1979 §39 Abs8

Rechtssatz

§ 39 Abs 8 WGG ermöglicht in sehr weitgehendem Maß die rückwirkende Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen; dies gilt auch für Vorschriften über die Entgeltsberechnung sowie § 17 WGG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also nicht in Entgeltsvereinbarungen eingegriffen werden, die der alten Rechtslage entsprachen und nur durch eine völlige Neukalkulation der finanzierungsabhängigen Kostenfaktoren dem neuen Recht hätten angepaßt werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083505

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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