Norm
WGG 1979 §17Rechtssatz
§ 39 Abs 8 WGG ermöglicht in sehr weitgehendem Maß die rückwirkende Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen; dies gilt auch für Vorschriften über die Entgeltsberechnung sowie § 17 WGG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also nicht in Entgeltsvereinbarungen eingegriffen werden, die der alten Rechtslage entsprachen und nur durch eine völlige Neukalkulation der finanzierungsabhängigen Kostenfaktoren dem neuen Recht hätten angepaßt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083505Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_006