Norm
WGG 1979 §19Rechtssatz
§ 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das Ergebnis einer Baukostenverrechnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083593Dokumentnummer
JJR_19940228_OGH0002_0050OB00045_9300000_002