RS OGH 1985/10/1 5Ob78/85, 5Ob45/93 (5Ob46/93, 5Ob47/93)

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Veröffentlicht am 01.10.1985
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Norm

WGG 1979 §22
WGG 1979 §39 Abs8 Z3

Rechtssatz

Durch die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des § 22 WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 78/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 5 Ob 78/85
    Veröff: MietSlg XXXVII/39
  • 5 Ob 45/93
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 45/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überprüfung von Entgeltsbestandteilen, die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden. Es kommt dafür auch nicht das besondere Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG in Betracht, das die Beiziehung der anderen Mieter oder Nutzungsberechtigten der betreffenden Baulichkeit erforderlich machen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083666

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0050OB00078_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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