Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Die Bank darf Geheimnisse des Giroverkehrs bei ihr tätigen Personen nicht zugänglich machen, wenn diese Personen mit der Durchführung des Giroverkehrs und der damit allenfalls im Zusammenhang stehenden Beratung des betreffenden Bankkunden nichts zu tun haben und für die Zuziehung weiterer Gehilfen ein besonderer Grund nicht vorliegt. Da der Kunde erwarten darf, daß seine Giroüberweisungen vertraulich behandelt werden, bildet eine systematische Weitergabe solcher Daten an (bankinterne oder sogar bankexterne) Personen (hier: Bausparkassenwerber) einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis (durch "Offenbaren" von Geheimnissen), auch wenn diese Personen dem externen Bankgeheimnis unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065997Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_014