RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

KWG 1979 §23

Rechtssatz

Die Bank darf Geheimnisse des Giroverkehrs bei ihr tätigen Personen nicht zugänglich machen, wenn diese Personen mit der Durchführung des Giroverkehrs und der damit allenfalls im Zusammenhang stehenden Beratung des betreffenden Bankkunden nichts zu tun haben und für die Zuziehung weiterer Gehilfen ein besonderer Grund nicht vorliegt. Da der Kunde erwarten darf, daß seine Giroüberweisungen vertraulich behandelt werden, bildet eine systematische Weitergabe solcher Daten an (bankinterne oder sogar bankexterne) Personen (hier: Bausparkassenwerber) einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis (durch "Offenbaren" von Geheimnissen), auch wenn diese Personen dem externen Bankgeheimnis unterliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = EvBl 1992/58 S 271 = JBl 1992,599 = ÖBl 1992,21 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065997

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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