Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Hat eine an sich geheimhaltungspflichtige Person im Sinne des § 23 Abs 1 KWG keinen Informationsanspruch und wird sie auch nicht als Gehilfe eingeschaltet, dann darf ihr das Geheimnis nicht zugänglich gemacht werden; geschieht dies dennoch, dann liegt eine (verbotene) Offenbarung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066007Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_015