Norm
BWG §38 Abs1Rechtssatz
Geheimnisse im Sinne des § 23 KWG sind Tatsachen, Vorgänge, Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die nur einem verhältnismäßig beschränkten Personenkreis bekannt und zu wahren sind, wenn es das Interesse, auf den sich das Geheimnis bezieht, erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020