Norm
DSG §1Rechtssatz
Der Wahrung des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes kommt gerade im Kreditwesen große Bedeutung zu; im Zweifel ist dem Schutz des Kunden durch das Bankgeheimnis und der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten gegenüber dem eigenen Geschäftsinteresse (Provisionsinteresse) der Vorrang zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054096Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_001