RS OGH 1992/2/25 4Ob114/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Norm

DSG §18 Abs4
KWG 1979 §23

Rechtssatz

Die Bestimmungen des KWG über das Bankgeheimnis und des DSG sind kumulativ anzuwenden: Gemäß § 18 Abs 4 DSG werden bestehende Verschwiegenheitspflichten durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs 1 und 2 nicht berührt; trotz Zulässigkeit der Übermittlung nach § 18 DSG darf diese also nicht erfolgen, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Wenn daher sowohl ein dem DSG unterliegendes "Übermitteln" als auch ein Eingriff in das Bankgeheimnis vorliegt, sind die (einander teilweise überschneidenden) Einschränkungen des DSG und des KWG zu wahren; insbesondere unterliegen dem DSG auch Daten, die an sich überhaupt keinen Geheimnischarakter haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/91
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 114/91
    Veröff: SZ 65/23 = JBl 1992,599 = ÖBA 1992,829 (Jabornegg) = ÖBl 1992,21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0054205

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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