Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Die Geheimhaltungspflicht nach § 23 Abs 1 Satz 1 KWG ist privatrechtlicher Natur, geht aber in ihrer Zielsetzung über den Schutz der Interessen des einzelnen Bankkunden hinaus. Das Bankgeheimnis soll - im Zusammenhang mit anderen durch das KWG getroffenen Maßnahmen - die Vertrauensbasis zwischen Kreditunternehmung (Bank) und Kunden, welche den wesentlichen Faktor für die Tätigkeit jeder Kreditunternehmung bildet, erhalten und damit zur Funktionsfähigkeit des Kreditapparates beitragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065983Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_012