Norm
KWG 1979 §23Rechtssatz
Der Kunde darf daher auch innerhalb der Organisation der Bank eine vertrauliche Behandlung seiner Angelegenheiten erwarten. Dieses Verständnis des Bankgeheimnisses schränkt die Leitung der Bank in der Disposition darüber, wer der Erledigung bestimmter (geheimzuhaltender) Geschäfte als Gehilfe beizuziehen ist und dadurch von dem Geheimnis, welches der Bankkunde einem anderen anvertraut hat, ebenfalls Kenntnis erlangen soll, nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066011Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00114_9100000_016