Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117607Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017