RS OGH 2003/4/29 4Ob96/03a, 4Ob141/03v, 4Ob68/09t, 4Ob134/15g, 4Ob181/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

UWG §2 A4
UWG §2 D7

Rechtssatz

Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen.

Der Titel eines Professors (Universitätsprofessors) wird als Berufsbezeichnung für den Inhaber eines entsprechenden Amtes angesehen, das - zumindest im medizinischen Bereich - ein besonderes Vertrauen bei den angesprochenen Verkehrskreisen genießt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 96/03a
  • 4 Ob 141/03v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 4 Ob 141/03v
    nur: Angaben, die sich auf Eigenschaften eines Unternehmens oder eines Unternehmensinhabers beziehen oder Schlüsse darauf zulassen, müssen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Verkehr unterliegt dem falschen Eindruck, der Beklagte habe ein Universitätsstudium abgeschlossen und nicht nur einen Fachhochschul-Lehrgang absolviert, falls er den in § 5 Abs 2 erster Satz Fachhochschul-StudienG vorgeschriebenen Titelzusatz "(FH)" bei schriftlicher Nennung seines Namens nicht verwendet. (T2)
  • 4 Ob 68/09t
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 68/09t
    Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Nov 2007 nichts geändert. (T3)
  • 4 Ob 134/15g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 134/15g
    nur T1; Beisatz: Hier: Irreführende Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ bzw „Augenklinik“ für eine augenärztliche Praxis. (T4)
  • 4 Ob 181/17x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 181/17x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117607

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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