Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Die Nennung der Marke des Originalarzneimittels in einem Preisvergleich nützt daher dessen Ruf nicht in unlauterer Weise aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117204Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0040OB00241_02Y0000_002