RS OGH 2002/12/17 4Ob241/02y

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Veröffentlicht am 17.12.2002
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Norm

UWG §2 D4
UWG §2 D6

Rechtssatz

Ein (werbewirksamer) Preisvergleich von generischen Arzneimitteln und Originalarzneimitteln setzt regelmäßig voraus, dass das Originalarzneimittel mit dem Namen bezeichnet wird, unter dem es auf dem Markt bekannt ist. Die Nennung der Marke des Originalarzneimittels in einem Preisvergleich nützt daher dessen Ruf nicht in unlauterer Weise aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117204

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00241_02Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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