TE OGH 2003/4/29 4Ob83/03i

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Veröffentlicht am 29.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ulf P*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Tamas F*****, 2. Dr. Christian A. P*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Robathin und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, 5.000 EUR sA und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 50.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 2003, GZ 2 R 249/02f-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Nach dem Vorbringen des Klägers vermittle die beanstandete Werbung ("Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!") den Eindruck, der jeweilige Kursinteressent könne auf Grund der so beworbenen hervorragenden Ausbildung die Prüfung mühelos absolvieren; dieser Eindruck einer Spitzenstellung sei irreführend, weil ein Prüfungserfolg auch vom Kläger nicht garantiert werden könne, sondern ausschließlich von den Fähigkeiten des Kandidaten abhänge. Demgegenüber stehen die Beklagten auf dem Standpunkt, die angesprochenen Verkehrskreise (die zumindest Maturanten, wenn nicht Akademiker seien) verstünden die Werbebotschaft nur als Versprechen, durch professionelle Unterstützung ein hohes Qualitätsniveau für die Prüfungsvorbereitung zu erreichen.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dem Publikum sei bewusst, dass der Erfolg einer staatlichen Prüfung nicht garantiert werden könne, es nehme daher die Ankündigung nicht wörtlich, hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Danach liegt eine (wettbewerbsrechtlich unbedenkliche) marktschreierische Anpreisung vor, wenn sie sogleich als Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, welcher deutlich erkennbar nicht in einer ernst zu nehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Übertreibung liegt (stRsp ua WBl 1998, 47 = MR 1997, 327 - K-Tiefstpreise mwN; EvBl 1999/32; MR 2000, 320 - Ihr neues Nr. 1 Magazin; ÖBl 2001, 76 - Höchst qualifizierte Instruktoren; MR 2001, 176 - Ganz Vorarlberg liest Wann und Wo; ecolex 2002, 34 [Reitböck] - Glanzweltmeister; MR 2002, 240 [Burgstaller] - Weltbestes Wasserbett).

Dass der hier zu beurteilende Werbeslogan auch dann, wenn er als Tatsachenbehauptung etwa dahin verstanden würde, das Kursentgelt werde im Fall des Nichtbestehens der Prüfung zurückgezahlt, oder die Kurse des Klägers erreichten bisher eine Erfolgsquote von 100 % bei der Prüfung, irreführend sei, weil das in Wahrheit nicht zutreffe, hat der Kläger nicht behauptet.

Nicht einschlägig sind die vom Kläger zitierten Entscheidungen der - wahrheitswidrigen - Zusage einer garantierten Gewinnmöglichkeit (4 Ob 171/90 = WBl 1991, 203) oder des Versprechens einer Gesanglehrerin, in 15-20 Minuten heisere, verschleimte, glanzlose und verquetschte Sprech- und Gesangsstimmen tadellos einzurichten (Rsp 1936, 200), weil in diesen Fällen die fehlende Ernsthaftigkeit der Leistungszusage nicht auf den ersten Blick erkennbar war.

Anmerkung

E69383 4Ob83.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00083.03I.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0040OB00083_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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