Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, ***** vertreten durch Ebert & Huber, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH & Co KG, 2. K***** GmbH, beide*****, beide vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 12. Juni 2002, GZ 6 R 116/02d-15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. April 2002, GZ 10 Cg 15/02w-7, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 1.101,08 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 183,51 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
. Das Rekursgericht hat - aufgrund eines Antrags nach § 528 Abs 2a, § 508 ZPO - den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, dass keine Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Radiotestergebnissen vorliege, und darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof in einem zwischen anderen Parteien anhängigen, aber dieselben Werbebehauptungen betreffenden Verfahren die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt hat. Auf die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung zu 4 Ob 152/02k verweisen auch die Beklagten in ihrer Zulassungsbeschwerde. Sie machen darüber hinaus geltend, dass keine Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Radiotestergebnissen vorliege und die Entscheidung über die hier streitgegenständlichen Werbebehauptungen für das Werbeverhalten der gesamten Branche präjudiziell sei. In der mittlerweile am 16. Juli 2002 zu 4 Ob 152/02k ergangenen Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die Behauptung, das Privatradio Antenne Steiermark sei - mit Bezug auf den aktuellen Radiotest - „die private Nummer 1 in Österreich" und/oder das erfolgreichste Privatradio Österreichs, zur Irreführung geeignet sei, weil dieses Privatradio damit wahrheitswidrig behaupte, der private Radiosender zu sein, der mit seinem Programm österreichweit die meisten Hörer erreiche. Im vorliegenden Fall geht es um inhaltsgleiche Spitzenstellungsbehauptungen des Privatradios Antenne Steiermark, welche die Erstbeklagte in der von ihr herausgegebenen Tageszeitung verbreitet hat. Das Rekursgericht hat die Spitzenstellungsbehauptungen als irreführend im Sinne des § 2 UWG beurteilt und dem Sicherungsantrag insoweit stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung steht damit mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung im Einklang, sodass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO mehr vorliegt.. Das Rekursgericht hat - aufgrund eines Antrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a,, Paragraph 508, ZPO - den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, dass keine Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Radiotestergebnissen vorliege, und darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof in einem zwischen anderen Parteien anhängigen, aber dieselben Werbebehauptungen betreffenden Verfahren die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt hat. Auf die Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung zu 4 Ob 152/02k verweisen auch die Beklagten in ihrer Zulassungsbeschwerde. Sie machen darüber hinaus geltend, dass keine Rechtsprechung zur Vergleichbarkeit von Radiotestergebnissen vorliege und die Entscheidung über die hier streitgegenständlichen Werbebehauptungen für das Werbeverhalten der gesamten Branche präjudiziell sei. In der mittlerweile am 16. Juli 2002 zu 4 Ob 152/02k ergangenen Entscheidung hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass die Behauptung, das Privatradio Antenne Steiermark sei - mit Bezug auf den aktuellen Radiotest - „die private Nummer 1 in Österreich" und/oder das erfolgreichste Privatradio Österreichs, zur Irreführung geeignet sei, weil dieses Privatradio damit wahrheitswidrig behaupte, der private Radiosender zu sein, der mit seinem Programm österreichweit die meisten Hörer erreiche. Im vorliegenden Fall geht es um inhaltsgleiche Spitzenstellungsbehauptungen des Privatradios Antenne Steiermark, welche die Erstbeklagte in der von ihr herausgegebenen Tageszeitung verbreitet hat. Das Rekursgericht hat die Spitzenstellungsbehauptungen als irreführend im Sinne des Paragraph 2, UWG beurteilt und dem Sicherungsantrag insoweit stattgegeben. Die angefochtene Entscheidung steht damit mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung im Einklang, sodass insoweit keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mehr vorliegt.
Als weitere erhebliche Rechtsfrage machen die Beklagten geltend, „zu den Themenbereichen 'Wettbewerbsabsicht/Wettbewerbsverhältnis' und 'geschäftlicher Verkehr'" liege „keine aussagekräftige Rechtsprechung zum Einwand der Beklagten vor, dass der Leser eines redaktionellen Artikels im Fernsehteil der 'Kleinen Zeitung' wohl nicht eine solche 'Informationsdichte' erwartet, die ihn über alle Details, Unsicherheiten und Doppeldeutigkeiten statistischer Aussagen aufklärt". Tatsächlich verhalte es sich so, „dass eine relevante Irreführung aufgrund der inkriminierten Aussagen (noch dazu auf Basis fremder Behauptungen, die inkriminierten Aussagen sind ja Eigenaussagen von Antenne Steiermark) nicht erfolgen kann, zumal ja über die gesamte Radiomedienlandschaft in der Steiermark berichtet wird".
Die Beklagten gehen damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Festgestellt ist, dass der beanstandete Artikel die Überschrift „Antenne vorne" trägt und dass die Antenne Steiermark im Artikel als „Österreichs erfolgreichstes Privatradio" und "das Privatradio Nummer 1 in Österreich" herausgestrichen wird. Damit wird eine Spitzenstellung behauptet, die dem Privatradio Antenne Steiermark nicht zukommt. Der Leser wird dadurch unabhängig von der erwarteten "Informationsdichte" irregeführt. Um eine Irreführung zu vermeiden, bedürfte es keiner Aufklärung über „alle Details, Unsicherheiten und Doppeldeutigkeiten statistischer Aussagen", sondern dazu genügte die wahrheitsgemäße Information, dass das Privatradio Antenne Steiermark eine österreichweite Spitzenstellung als privater Radiosender mit den meisten Hörern (nur) in dem ihm zugewiesenen Sendegebiet einnimmt. Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihre Revisionrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen; ihre Revisionrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Anmerkung
E67019 4Ob194.02mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00194.02M.0924.000Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0040OB00194_02M0000_000