TE OGH 2002/10/15 4Ob215/02z

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 7.267,28 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2002, GZ 3 R 42/02w-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Hauptverfahren hat sich die Sachverhaltsgrundlage gegenüber jener im Sicherungsverfahren nicht verändert. Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen erweckten bei den betroffenen Verkehrskreisen (hier: mit Ölabscheidern befasste Fachleute) nicht den unrichtigen Eindruck, sämtliche beworbenen Nenngrößen der von der Beklagten angebotenen Ölabscheider seien gesondert typengeprüft und im Zertifizierungs- und Registrierungsverzeichnis des österreichischen Normeninstituts als der ÖNORM entsprechend eingetragen, hält sich im Rahmen der vom erkennenden Senat bereits im Sicherungsverfahren dargestellten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 2 UWG. Richtet sich eine Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = Öbl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte; 4 Ob 246/00f uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Fachleute erkenne ohne weiteres, dass die beworbenen Baugrößen bis Nenngröße 1000 keine Einzelanfertigungen, sondern durch Kombination einer Vielzahl kleiner (ÖNORM-zertifizierter) Module zusammengesetzte Anlagen seien, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch Sachentscheidung. Damit kann den Beklagten aber auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des NormenG angelastet werden. Das von der Rechtsmittelwerberin vorgelegte Schreiben des Österreichischen Normungsinstituts vom 21. 6. 2001 ist ein unzulässiges neues Beweismittel; ihm kann im übrigen nicht entnommen werden, dass seinem Verfasser das beanstandete Prospektmaterial zur Beurteilung vorgelegen ist.Im Hauptverfahren hat sich die Sachverhaltsgrundlage gegenüber jener im Sicherungsverfahren nicht verändert. Die Auffassung der Vorinstanzen, die von der Klägerin beanstandeten Ankündigungen erweckten bei den betroffenen Verkehrskreisen (hier: mit Ölabscheidern befasste Fachleute) nicht den unrichtigen Eindruck, sämtliche beworbenen Nenngrößen der von der Beklagten angebotenen Ölabscheider seien gesondert typengeprüft und im Zertifizierungs- und Registrierungsverzeichnis des österreichischen Normeninstituts als der ÖNORM entsprechend eingetragen, hält sich im Rahmen der vom erkennenden Senat bereits im Sicherungsverfahren dargestellten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG. Richtet sich eine Werbeaussage - wie hier - allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend (stRsp ua SZ 59/101 = Öbl 1987, 78 - Wärmeabgabetabellen; ÖBl 1995, 273 - Kanalverbaugeräte; 4 Ob 246/00f uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Fachleute erkenne ohne weiteres, dass die beworbenen Baugrößen bis Nenngröße 1000 keine Einzelanfertigungen, sondern durch Kombination einer Vielzahl kleiner (ÖNORM-zertifizierter) Module zusammengesetzte Anlagen seien, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch Sachentscheidung. Damit kann den Beklagten aber auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des NormenG angelastet werden. Das von der Rechtsmittelwerberin vorgelegte Schreiben des Österreichischen Normungsinstituts vom 21. 6. 2001 ist ein unzulässiges neues Beweismittel; ihm kann im übrigen nicht entnommen werden, dass seinem Verfasser das beanstandete Prospektmaterial zur Beurteilung vorgelegen ist.

Anmerkung

E67198 4Ob215.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00215.02Z.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00215_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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