Norm: ABGB §19ABGB §1293ABGB §1304 A1UWG §2 BUWG §16UWG §25
Rechtssatz: Käme die Aufklärung des Publikums durch die Urteilsveröffentlichung zu spät, so sind dem Mitbewerber, der der Öffentlichkeit von der Unrichtigkeit einer Werbebehauptung Mitteilung gemacht hat, um einen naheliegenden Schaden zu verhindern, die zweckmäßigen Kosten dieser Mitteilung als Rettungsaufwand zu ersetzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §2 D6
Rechtssatz: Ein "R im Kreis" wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Die Verwendung folgt einer aus den Vereinigten Staaten stammenden Praxis und ist dort auch - im Gegensatz zu den kontinentalen Rechtsordnungen - gesetzlich geregelt. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich vornehmlich an die Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen; daneben wendet er s... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §2 D6
Rechtssatz: Die Täuschung über eine besondere Qualität des Warenangebotes und Dienstleistungsangebotes liegt nicht vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Markenrechtshinweis "CRYStAL" mit "R im Kreis" nicht als Beschaffenheitsangabe verstehen konnten. Entscheidungstexte 4 Ob 12/94 Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 12/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia5UWG §2 B
Rechtssatz: In der Regel werden die Interessen desjenigen, der einen Anspruch nach dem UWG hat, durch die in diesem Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Maßnahmen ausreichend gewahrt werden können. Dann aber, wenn die vom Gegner hervorgerufene Täuschung der der Öffentlichkeit (insbesondere nach §§ 2, 4, 7, aber auch allenfalls 9 UWG) für den Betroffenen die Gefahr eines ins Gewicht fallenden, wenn auch im einzelnen im ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §2 D6
Rechtssatz: Die Beklagte erweckt durch die Verwendung des Registrierungshinweises sowohl unmittelbar neben dem Ausdruck "ART-DECO" allein als auch beim Gebrauch der vollständigen registrierten Marke den unrichtigen Eindruck, dass sie durch Registrierung das Markenwort für sich monopolisiert habe. Wenn auch das "R" im Kreis an sich nur bedeutet, dass ein Zeichen registriert ist, erweckt die Beklagte durch die Art der Verw... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D4UWG §2 A4ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf i... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2a
Rechtssatz: Läßt eine Werbeangabe mehrere Deutungen zu, dann muß auch jede von ihnen vertretbar und stichhaltig sein. Entscheidungstexte 4 Ob 153/93 Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 153/93 4 Ob 90/94 Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 90/94 Europ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D4ZPO §226 IIB12
Rechtssatz: Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muß dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen. ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D2dUWG §1 D3aUWG §1 D3bUWG §1 D3dUWG §2 D2
Rechtssatz: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidr... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D11
Rechtssatz: Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Vergleichende Preiswerbung ist, sofern mit ihr nicht Elemente der Irreführung im Sinne des § 2 UWG oder der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG verbunden sind, seit der UWGNov 1988 grundsätzlich zulässig. Damit ist klargestellt, daß eine reine Preisgegenüberstellung unter namentlicher Nennung des bezogenen Mitbewerbers zulässig ist und daher der vergleichende Hinweis auf den höheren Preis des Mitbewerber... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1cUWG §2 C2c
Rechtssatz: Wird mit der beanstandeten Werbung der Eindruck vermittelt eine Ware sei bei einem bestimmten Konkurrenten nicht um den gleichen Preis zu bekommen, obwohl dies unrichtig ist, ist dies zur Irreführung geeignet. Entscheidungstexte 4 Ob 135/93 Entscheidungstext OGH 16.11.1993 4 Ob 135/93 4 Ob 102... mehr lesen...
Norm: ZPO §528UWG §2 C2b
Rechtssatz: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D11
Rechtssatz: Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser a... mehr lesen...
Norm: UWG §2 C2aUWG §2 D11
Rechtssatz: Erkennt auch der flüchtige Durchschnittsleser, daß sich das Inserat mit der Veränderungen der Leserzahlen nach der Optima-Analyse befaßt, kann ausgeschlossen werden, daß ein ins Gewicht fallender Teil der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, die Verhältnisse am Zeitungsmarkt hätten sich grundlegend geändert, weil die "Presse" mehr Leser als (zB) die "Neue Kronen-Zeitung" dazugewonnen habe. ... mehr lesen...