RS OGH 1993/11/2 4Ob151/93, 4Ob1027/95, 4Ob71/95, 4Ob228/97a, 4Ob131/98p, 4Ob331/99a (4Ob332/99y), 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1993
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser als eine andere habe. Da ein solcher Beweis aber im Hinblick auf die Schwankungsbreite nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in dieser Werbung mit Recht einen Verstoß gegen § 2 UWG erblickt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 151/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 151/93
    Veröff: ÖBl 1993,237
  • 4 Ob 1027/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 1027/95
    Ähnlich
  • 4 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 71/95
    Ähnlich; Beisatz: Mangels Hinweises auf die Fehlerquellen und Schwankungsbreiten solcher Untersuchungen über Leserzahlen (hier: Media-Analysen) entsteht der unrichtige Eindruck, der behauptete Leserzahlenschwund sei tatsächlich erwiesen. (T1)
  • 4 Ob 228/97a
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 228/97a
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 131/98p
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 131/98p
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 331/99a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 331/99a
    Auch; nur: Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Erhebungen von Mediadaten. (T3)
  • 4 Ob 4/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 4/02w
    Auch; Beisatz: Die im Zusammenhang mit der Werbung unter Verwendung von Medienanalysen entwickelten Grundsätze sind auch auf die Werbung mit Hörerzahlenerhebungen bei Radiosendern übertragbar. (T4)
  • 4 Ob 21/06a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 21/06a
    Auch; Beisatz: Bei Reichweitenvergleichen muss die Relativierung eindeutig sein (z.B.: durch Angabe der Schwankungsbreiten). (T5)
  • 4 Ob 215/10m
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 215/10m
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Vergleich von Leserzahlen und Reichweiten zwischen dem Medium der Beklagten und einem dritten Mitbewerber. (T6)
  • 4 Ob 248/14w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 248/14w
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 56/19t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 56/19t
    Auch
  • 4 Ob 137/19d
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 137/19d
    Vgl; Beisatz: Eine solche Aufklärung erfolgt üblicherweise durch die Angabe des jeweiligen Plus/Minus-Faktors, anhand dessen die Ober- und Untergrenze der Schwankungsbreite ermittelt werden kann. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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