Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Die Angaben in der Optima-Analyse sind nicht im Sinn exakter Aussagen zu verstehen; vielmehr handelt es sich dabei um Durchschnittswerte im Rahmen einer Schwankungsbreite ("von-bis"), in welcher Zufallsabweichungen nach oben und unten möglich sind. Wird daher mit exakten Leserzahlen geworben, wird damit für den nicht fachkundigen Leser der Eindruck hervorgerufen, es sei exakt erwiesen, dass eine Zeitung mehr Leser als eine andere habe. Da ein solcher Beweis aber im Hinblick auf die Schwankungsbreite nicht vorliegt, haben die Vorinstanzen in dieser Werbung mit Recht einen Verstoß gegen § 2 UWG erblickt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019