RS OGH 1993/12/14 4Ob170/93, 4Ob53/95, 4Ob1058/95, 4Ob2102/96p, 4Ob305/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D4
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muß dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 170/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 170/93
  • 4 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 53/95
    nur: Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. (T1) Beisatz: Eine Unterlassung kann immer nur dann rechtswidrig sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht; diese kann sich aus dem Gesetz, aus einer Berufspflicht oder Amtspflicht oder aber auch aus einem vorangegangenen Tun ergeben. (T2)
  • 4 Ob 1058/95
    Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 1058/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine ins einzelne gehende Aufklärung des Publikums über die Möglichkeiten einer steuerlichen Absetzung von Ausgaben wird vom Publikum nicht erwartet. (T3)
  • 4 Ob 2102/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2102/96p
    nur T1
  • 4 Ob 305/00g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 305/00g
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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