Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Eine Unterlassung kann sittenwidrig sein, wenn Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Tätigkeit fordern. Das Verschweigen von Tatsachen kann unter Umständen sittenwidrig (oder irreführend) sein, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Ein Unternehmer, der einen Vergleich mit seinem früheren Preis anstellt, muß dem Publikum diese Preise aber nicht nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037753Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_002