Norm
MSchG §4Rechtssatz
Die Täuschung über eine besondere Qualität des Warenangebotes und Dienstleistungsangebotes liegt nicht vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Markenrechtshinweis "CRYStAL" mit "R im Kreis" nicht als Beschaffenheitsangabe verstehen konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0066587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011