Norm
UWG §1 D2dRechtssatz
Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021