RS OGH 1993/11/30 4Ob159/93, 4Ob251/97h, 4Ob225/98m, 4Ob143/00h, 4Ob78/02b, 4Ob29/03y, 4Ob246/06i, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

UWG §1 D2d
UWG §1 D3a
UWG §1 D3b
UWG §1 D3d
UWG §2 D2

Rechtssatz

Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig machen, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch, das systematische Nachahmen, um den Mitbewerber zu behindern, und das Ausbeuten des guten Rufes eines fremden Erzeugnisses. Für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit ist das gesamte Verhalten des die Leistung Übernehmenden zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 159/93
  • 4 Ob 251/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 251/97h
    Vgl auch
  • 4 Ob 225/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 225/98m
    Vgl auch
  • 4 Ob 143/00h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 143/00h
    Auch; nur: Besondere Umstände, welche die Übernahme einer fremden Leistung sittenwidrig macht, sind die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Vertrauensbruch. (T1)
  • 4 Ob 78/02b
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 78/02b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, damit die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. (T2)
  • 4 Ob 29/03y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 29/03y
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 246/06i
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 246/06i
    Auch; Veröff: SZ 2007/21
  • 4 Ob 90/07z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z
    Vgl; Beisatz: Auf die bei einer bloßen Nachahmung einer fremden Leistung erforderliche besondere Verwerflichkeit des Verhaltens kommt es bei einer glatten Übernahme nicht an. (T3)
  • 4 Ob 141/09b
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 141/09b
  • 4 Ob 110/10w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 110/10w
    Beisatz: Etwa wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zum eigenen Schaffen benutzt, sondern seinem Produkt ohne ausreichendem Grund die Gestaltungsform eines fremden Erzeugnissen gibt, dem wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt, und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft. (T4)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Sittenwidrig ist eine „glatte“ Übernahme fremder Leistungen, etwa wenn das Nachahmen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens unter Ersparnis eigener Kosten geschieht. (T5)
  • 4 Ob 94/13x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 94/13x
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 80/19x
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 80/19x
    Veröff: SZ 2019/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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