Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078689Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00162_9300000_001