RS OGH 1993/11/30 4Ob162/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D11

Rechtssatz

Wird das Ergebnis der Optimaanalyse "interpretiert", obwohl der Unterschied zwischen den Reichweitenergebnissen innerhalb der Fehlerbandbreite liegt, sodaß der behauptete Vorsprung bestehen kann, aber nicht muß, widerspricht die Behauptung, mit einer Anzeige bei der Beklagten erreiche man um eintausend Leser mehr den Tatsachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078689

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00162_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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