RS OGH 1993/11/2 4Ob112/93, 4Ob37/95, 4Ob34/95, 4Ob56/95, 4Ob60/95, 4Ob173/97p, 4Ob93/00f, 4Ob164/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1993
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Norm

ZPO §528
UWG §2 C2b

Rechtssatz

Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. Für die Anwendung dieser Regel ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Ankündigung von jedermann sogleich als nicht ernst gemeinte reklamehafte Übertreibung erkannt wird, so dass eine Auslegung als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung wegen ihrer offenkundigen Unrichtigkeit oder Unwahrscheinlichkeit vom Publikum nicht ernstlich in Betracht gezogen, also nur von einem ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Interessenten allenfalls wörtlich verstanden wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 112/93
    Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 112/93
  • 4 Ob 37/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 4 Ob 37/95
    Auch; nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T1) Beisatz: Bei Verbindung der Aussage, die eigen Zeitung sei "besser" als alle anderen, mit einer Preisgegenüberstellung kann nicht mehr von einer bloß marktschreierischen, von niemandem ernstgemeinten Äußerung gesprochen werden. (T2)
  • 4 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 34/95
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/89
  • 4 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 56/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 60/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 60/95
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 173/97p
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 173/97p
    nur T1
  • 4 Ob 93/00f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 93/00f
    nur: Auch bei der Prüfung, ob eine marktschreierische Anpreisung vorliegt, gilt die Unklarheitenregel, wonach im Zweifel stets eine ernstgemeinte Tatsachenbehauptung anzunehmen und vom Werbenden zu vertreten ist. (T3)
  • 4 Ob 164/00x
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 164/00x
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 185/01m
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 185/01m
    Auch; Beisatz: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen (nämlich der Inanspruchnahme einer Spitzenstellung der Beklagten im Bereich von Geschirrspülmitteln) aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T4)
  • 4 Ob 83/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 83/03i
    Auch; Beisatz: Unbedenklich, wenn eine Ausbildung mit dem Slogan "Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!" beworben wird. (T5)
  • 4 Ob 262/03p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 262/03p
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Ob die Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falles und insbesondere im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Werbeankündigungen zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der keine über den Einzelfall hinausgehende, für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung iSd § 528 ZPO zukommt. (T6)
  • 4 Ob 80/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 80/07d
    nur T1
  • 4 Ob 111/10t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 111/10t
    Auch
  • 4 Ob 201/13g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 201/13g
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 250/16t
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 250/16t
    Auch; nur T1; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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